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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 11 U 105/02
Rechtsgebiete: CMR
Vorschriften:
CMR Art. 23 | |
CMR Art. 29 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 16. Januar 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. März 2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 6.243,72 €.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 6.243,72 € nebst Zinsen verurteilt.
Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte sich nicht auf die Haftungsbegrenzung des Artikel 23 CMR berufen kann, weil die Voraussetzungen des Artikel 29 CMR vorliegen. Der Beklagten ist ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden vorzuwerfen. Ein derartiges Handeln im Sinne von Artikel 29 CMR liegt vor, wenn grundlegende auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden, objektiv naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder sich über Bedenken hinweggesetzt werden, die sich angesichts von Gefahren ohne weiteres aufdrängen müssen. Ein Frachtführer darf auch nicht evident das Erfordernis zuverlässig ineinandergreifender, verlässlich funktionierender Sicherungsvorkehrungen unbeachtet lassen und evident auf eine in sich geschlossene Sicherheitsplanung verzichten (Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Artikel 29 CMR Rn. 3 b).
Bei der Bewertung des Verhaltens der Beklagten sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf dem Einsatz eines Planen-Lkw bestanden haben sollte, so verfügte der Lkw über keine Alarmanlage und war auch nicht mit einem Beifahrer besetzt.
Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Fahrer des Lkw auf der Raststätte ####### den Lkw abgestellt und dort übernachtet. Nach dem Antritt der Fahrt hat der Fahrer des Fahrzeuges dieses nicht auf Einbruchspuren untersucht. Aufgrund des substan-tiierten Vortrages der Klägerin hat der Senat keinen Zweifel daran, dass auch in Deutschland bewachte Lkw-Parkplätze existieren. Die Klägerin hat einen Ausdruck aus dem Internet vorgelegt, in dem die ####### für Deutschland 31 bewachte Parkplätze ausweist. Da die Routenplanung von der Beklagten als Spediteur selbständig gemacht werden konnte, hätte sie die Fahrtroute so planen können, dass ein bewachter Parkplatz hätte angefahren werden können. Andernfalls wäre es der Beklagten auch zuzumuten gewesen, das Fahrzeug, dessen Wert der Ladung mehr als 2 Mio. DM ausmachte, auf einem verschlossenen Speditionshof einer anderen Spedition über Nacht abzustellen. Die Entscheidung der Beklagten, keinen zweiten Beifahrer den Transport begleiten zu lassen, hat sie alleine zu verantworten. Die Beklagte kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass es ihr aus wirtschaftlichen Gründen angesichts der vereinbarten Fracht nicht möglich sei, einen zweiten Beifahrer einzusetzen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Versicherungsnehmerin der Klägerin auch kein Mitverschulden vorzuwerfen. Selbst wenn der Einsatz des Planen-Lkw von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gewünscht worden sein sollte, so hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin jedoch keinerlei Einfluss auf das übrige Verhalten der Beklagten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte keinen Einfluss darauf, welche Fahrtroute die Beklagte wählte noch darauf, ob die Beklagte einen Beifahrer einsetzte, noch an welchem Ort der Lkw über Nacht seitens des Fahrers der Beklagten abgestellt wurde.
Demgemäß war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die übrigen Nebenentscheidungen finden ihre Stütze in § 708 Ziffer 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben, aufgezeigt.
Ende der Entscheidung
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